AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen


I. Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle zwischen der BIOTYPE GmbH (nachfolgend auch „BIOTYPE“ oder „wir“) und ihren Vertragspartnern geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren, insbesondere eines MODAPLEX-Systems (nachstehend auch der „MODAPLEX“), inklusive der hierauf bezogenen Installations-, Wartungs- und sonstigen grundsätzlich erforderlichen Nebenleistungen sowie die Bestellung von für die Nutzung des MODAPLEX zusätzlich erforderlicher Betriebsmittel, Verbrauchsmaterialien oder molekularer Testkits (im Folgenden insgesamt auch die „Ware“) von BIOTYPE an den Vertragspartner, vorausgesetzt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden in den Vertrag ausdrücklich mit einbezogen.
2. In den Verträgen mit unseren Vertragspartnern sind alle Vereinbarungen, die zwischen den Vertragspartnern und uns zur Ausführung des jeweiligen Vertrages getroffen wurden, schriftlich niedergelegt. Im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit sie diesen Bedingungen widersprechen.
3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsverhältnisse über die Lieferung von Waren zwischen den Vertragspartnern und uns, die auf dem betreffenden Vertragsverhältnis, welches diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einbezogen hat, beruhen oder unmittelbar mit ihm im Zusammenhang stehen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
4. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners dessen Bestellung vorbehaltlos ausführen.
5. Unsere Angebote richten sich nur an gewerbliche Abnehmer. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB werden nicht beliefert.


II. Angebot und Vertragsschluss

1. Eine Bestellung oder sonstige Kontaktaufnahme des Vertragspartners gegenüber BIOTYPE hinsichtlich der Lieferung von Waren, insbesondere eines MODAPLEX, ist nicht als Angebot zum Abschluss eines Vertrags zu qualifizieren, sondern wird von BIOTYPE nach entsprechender Prüfung durch Übermittlung eines eigenen Angebots zur Annahme durch den Vertragspartner sowie unter Hinweis auf die Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie – für den Fall der Lieferung eines MODAPLEX – den hinsichtlich des MODAPLEX zwischen uns und dem Vertragspartner zusätzlich erforderlichen Wartungsvertrag gemäß Abschnitt V. Ziff. 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bearbeitet.
2. Andere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
3. An allen Waren, Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige (insbesondere Geistigen) Schutzrechte vor. Der Vertragspartner darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben. Insbesondere sind – für den Fall der Lieferung eines MODAPLEX – jegliche in den MODAPLEX eingebauten oder Bestandteil derselben bildende Quellcodes oder Softwareprogramme unser Eigentum. Diese werden dem Vertragspartner mittels einer nicht-exklusiven Lizenz zur Nutzung dieser Quellcodes und Software in den MODAPLEX-Geräten bereitgestellt (jedoch ohne jedes Vervielfältigungsrecht). Diese Lizenzrechte erlöschen, wenn der Vertrags-partner nicht mehr zum Besitz des gelieferten MODAPLEX berechtigt ist oder wenn eine der Parteien den Rücktritt von diesem Vertrag erklärt. Die Lizenz darf ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung vom Vertragspartner nicht abgetreten oder anderweitig übertragen werden; jedoch kann sie mittels Unterlizenz an die Auftraggeber der Vertragspartner, welche den die Software enthaltenden MODAPLEX gekauft haben, unter der Bedingung abgetreten werden, dass der Vertragspartner die Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenfalls einhält und uns der Name dieses Unterlizenznehmers zum Zeitpunkt der Abtretung einer Unterlizenz unverzüglich mitgeteilt wird. Wir sind berechtigt, diese Lizenz zu widerrufen, falls der Vertragspartner gegen eine der hier aufgeführten Voraussetzungen verstößt.


III. Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise gelten ab Werk einschließlich Verpackung, wenn in dem Angebot von BIOTYPE nichts anderes festgelegt wurde. Für jede Lieferung mit erforderlichem Trockeneis erfolgt die Umlage der hierdurch entstehenden Mehrkosten gegenüber einer Lieferung ohne Trockeneis auf den Vertragspartner.
2. In unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese werden wir in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.
3. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Vertragspartner zulässig. Der Kauf-preis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Vertragspartner zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
4. Gerät der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen. Zudem behalten wir uns das Recht vor, die Lieferung der in der Auslieferung befindlichen Waren zu stoppen und die Sendungen ganz oder teilweise zurückzuhalten, wenn der Vertragspartner eine Zahlung an uns bei Fälligkeit nicht leistet oder seine Verpflichtungen nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen anderweitig nicht erfüllt.
5. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


IV. Liefer- und Leistungszeit, Lieferverzug

1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen bzgl. der zu liefernden Ware abgeklärt sind. Ebenso hat der Vertragspartner alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
3. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Vertragspartner erforderlich.
4. Im Falle des schuldhaften Lieferverzuges kann der Vertragspartner pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vertragspartner gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
5. Die Rechte des Vertragspartners gemäß Ziffer VI dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. Bsp. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, die jeweils separat berechnet und bezahlt werden, soweit dies für den Vertragspartner zumutbar ist.
7. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Vertragspartner Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Vertragspartner über.


V. Gefahrübergang, Versand, Verpackung, Wartungsvertrag/Besondere Nutzungspflicht des Vertragspartners

1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Vertragspartners. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Vertragspartners zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des Vertragspartners.
2. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Vertragspartner hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Vertragspartners verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
4. Auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.
5. Der Vertragspartner ist für den Fall der Lieferung eines MODAPLEX darüber informiert, dass der Betrieb des MODAPLEX eine regelmäßige, sorgfältige und fachmännische Wartung erforderlich macht und verpflichtet sich, das Gerät nach Anlieferung in Abständen von 6 Monaten durch uns warten und instand halten zu lassen. Die Parteien werden hierfür einen gesonderten Wartungsvertrag abschließen. Das Zustandekommen des auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Vertrags über die Lieferung eines MODAPLEX steht unter der aufschiebenden Bedingung des Abschlusses des vorgenannten Wartungsvertrags. Im Falle einer Unwirksamkeit oder vorzeitigen Beendigung des Wartungsvertrags, ist BIOTYPE berechtigt, den auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Vertrag zu beenden und den MODAPLEX gegebenenfalls herauszuverlangen. In diesem Fall ist der MODAPLEX an die BIOTYPE zurückzuübereignen.
6. Der Vertragspartner verpflichtet sich für den Fall der Lieferung eines MODAPLEX zudem, den MODAPLEX ausschließlich mit Verbrauchsmaterialien/Testkits zu betreiben, die bei BIOTYPE erworben wurden. Bei Testkits, die im Rahmen des Open Platt-form Konzeptes vom Vertragspartner selbst entwickelt wurden, können auch PCR-Reagenzien anderen Hersteller mit dem MO-DAPLEX verwendet werden.


VI. Sach- und Rechtsmängel, Haftung, Genehmigungen

1. Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nur, wenn er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rüge-pflichten ordnungsgemäß und insbesondere unverzüglich nachgekommen ist. Im Falle der Lieferung eines MODAPLEX bestehen dahingehende Mängelansprüche zudem nur dann, wenn der Vertragspartner einen entsprechenden Wartungsvertrag entsprechend Abschnitt V. Ziff. 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit uns geschlossen und er für den MODAPLEX aus-schließlich BIOTYPE-Verbrauchsmaterialien/Testkits genutzt hat.
2. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir unter Ausschluss der Rechte des Vertragspartners vom Vertrag zurückzutreten oder den Kauf-preis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Vertragspartner hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Vertragspartner zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Man-gels kann der Vertragspartner erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Vertragspartners zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
3. Die Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei ihm, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Unsere Pflichten aus Abschnitt VI Ziff. 4 und Abschnitt VI Ziff. 5 bleiben hiervon unberührt.
4. Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Vertragspartners als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Vertragspartner die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Vertragspartner ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Vertragspartners, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rah-men der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf den Vertragspartner vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rüge-pflichten nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht unverzüglich nachgekommen ist.
5. Die Verpflichtung gemäß Abschnitt VI Ziff. 4 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Vertragspartner gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Vertragspartner gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
6. Wir haften unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Le-ben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
7. Wir haften auch für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten). Wir haften jedoch nur für direkte Schäden und nur soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
8. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.
10. Der Vertragspartner holt auf eigene Kosten alle Lizenzen, Genehmigungen, Zustimmungen oder sonstigen Erlaubnisse staatlicher Behörden oder sonstiger Stellen ein, die für den Erwerb, Transport, die Lagerung, Verwendung oder den Verkauf der Waren durch den Vertragspartner erforderlich sind und legt uns, falls erforderlich, auf Verlangen diesbezügliche Nachweise vor.


VII. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Vertragspartner jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Vertragspartners, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger angemessenen Fristsetzung das Recht, die Vorbehaltsware zurück-zunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Vertragspartner geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
2. Der Vertragspartner hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Vertragspartner auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
3. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/ oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (ein-schließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Vertragspartner widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Vertrags-partner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Vertragspartner auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Vertragspartner bestehen.
4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Vertragspartners in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Vertragspartner und wir uns einig, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Vertragspartner für uns.
5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Vertragspartner auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Vertragspartner. 6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.


VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Vertragspartner ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Verträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.


IX. Angaben zur Be- und Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Transparenzgebot nach Art. 12 ff DSGVO

1. Zweckbestimmung
Wir be- und verarbeiten personenbezogene Daten zum Zwecke der Aufnahme und auftragsgebundenen Erfüllung von Geschäftsbeziehungen. Betroffen sind alle Datenkategorien zur Erfüllung vorvertraglicher und vertraglicher Verpflichtungen. Eine Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nur dann, wenn dies zur Erfüllung des Geschäftszweckes notwendig ist. Eine Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte auch in Drittländern mit unklarem Datenschutzniveau (i.d.R. Länder außerhalb der EU), die nicht am Geschäftszweck beteiligt sind, erfolgt nicht oder nur dann, wenn die Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt dabei im Rahmen des rechtlich Zulässigen gem. Art. 5 und 6 DSGVO. Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so steht der betroffenen Person gem. Art 12 ff DSGVO und nach Maßgabe von § 32 BDSG das Recht auf transparente Information zu. Grundsätzlich werden nur solche Informationen verarbeitet und genutzt, die zur betrieblichen Aufgabenerfüllung erforderlich sind und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verarbeitungszweck stehen. Hierbei werden die besonderen Voraussetzungen für die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DSGVO und den § 22 ff BDSG beachtet. Die Be- und Verarbeitung sensibler Daten ist gem. DSGVO ausschließlich unter dem Grundsatz des Erlaubnisvorbehaltes oder bei Vorlage einer gesetzlichen Grundlage gestattet.
2. Die Rechte Betroffener
Gemäß Art. 15 ff DSGVO haben Betroffene das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Widerspruch gegen die Be- und Verarbeitung Ihrer Daten.
Weiterhin haben Betroffene gem. Art. 13 Absatz 2 Punkt c DSGVO das Recht auf Widerruf der Einwilligung zur Be- und Verarbeitung von personenbezogenen Daten für die Zukunft, falls die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 a oder Art. 9 Abs. 2 a DSGVO beruht. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung wird dabei nicht berührt.
Ein Widerruf sowie die Nichtbereitstellung der erforderlichen Daten hat jedoch in der Regel zur Folge, dass der Zweck, für den die Daten erhoben wurden bzw. werden müssten, nicht erfüllt werden kann. Für die Wahrnehmung der Rechte ist die Schriftform erforderlich. Kontaktieren Sie die BIOTYPE bitte unter Datenschutz@mdx-group.com.
3. Löschung von personenbezogenen Daten
Personenbezogene Daten werden gelöscht, wenn der Zweck für die Speicherung entfällt und keine Rechtsnorm (z.B. zur gesetzlichen Aufbewahrungsfrist) die Beibehaltung der Daten vorschreibt. Es gelten die Vorgaben des Art. 17 DSGVO in Verbindung mit § 35 BDSG. Sofern die Löschung durch gesetzliche, vertragliche oder handels- bzw. steuerrechtliche Gründe nicht möglich ist, kann eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten auf Wunsch des Betroffenen erfolgen. Für die Wahrnehmung des Rechtes ist die Schriftform erforderlich.
4. Das Recht des Betroffenen auf Datenübertragbarkeit
Das Unternehmen stellt das Recht auf Datenübertragbarkeit gem. Art. 20 DSGVO sicher. Jeder Betroffene hat das Recht eine Kopie seiner pb-Daten in einem üblichen maschinenlesbaren Dateiformat zu erhalten.
5. Verantwortlicher im Sinne der DSGVO und des BDSG
BIOTYPE GmbH, Dresden
6. Datenschutzbeauftragter des Unternehmens
Hermann. J. Janz, c/o Janz Consulting,
Schevenstr. 18, 01326 Dresden
7. Beschwerderecht Jeder Betroffene hat gemäß Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde des Landes. Der Landesdatenschutzbeauftragte ist unter E-Mail: saechsdsb@slt.sachsen.de erreichbar.